Entgeltberichte gemäß Entgelttransparenzrichtlinie erstellen

"Es entstehen neue, arbeitgeberseitige Berichtspflichten durch die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie in das neue Entgelttransparenzgesetz. Wir haben mit Ihrer Software ein hervorragendes Tool, um schon jetzt Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie für die interne Verwendung zu erstellen und frühzeitig Maßnahmen zur Entgelthöhen- und Entgeltsystemanpassung zu ergreifen." (Weitere » Referenzen)

Entgeltberatung: Software für Berichtspflichten und Entgeltberichte

Entgeltberichte: Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie

Erstellen von Berichten gemäß Entgelttransparenzrichtlinie bietet Chance für rechtzeitige Anpassungen

50-Cent-Münze als Symbol für Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie, für neue Berichtspflichten und erforderliche Entgeltberichte
Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie: Berichtspflichten und Entgeltberichte. Das Erstellen von Berichten gemäß Entgelttransparenzrichtlinie bietet Arbeitgebern die Chance, erforderliche Entgeltanpassungen rechtzeitig umzusetzen.

Obwohl die Novellierung des Entgelttransparenzgesetzes noch nicht erfolgt ist, erstellen vieler unserer Kunden die Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie bereits schon heute. Mit unserer Software auf Knopfdruck. Warum macht es Sinn, Entgeltberichte zu erstellen, auch wenn noch gar keine Berichtspflichten bestehen?

Berichtspflichten und Entgeltberichte erfüllen: Jetzt schon.

Der zentrale Grund ist: Das Erstellen von Berichten gemäß Entgelttransparenzrichtlinie zur internen Verwendung zeigt Problembereiche jetzt schon auf. Also rechtzeitig.

Dies wiederum bietet jedem Arbeitgeber erstens wertvolle Erkenntnisse über historisch gewachsene, aber nicht zu rechtfertigende Entgeltunterschiede. Zweitens verschafft es die Chance und drittens die benötigte Zeit. Denn es braucht Zeit, um a. alle erforderlichen Entgeltanpassungen sowie b. alle notwendigen Veränderungen bei den für die Bestimmung des Entgelts relevanten Entgeltfaktoren und c. den für die Entgeltentwicklung bedeutsamen Kriterien umzusetzen. Es macht Sinn, dies jetzt zu tun, bevor die ersten Klagen, Konsequenzen und Bußgelder verhängt werden.

Jeder weiß: Entgeltanpassungen und auch Veränderungen des Entgeltsystems können nicht von heute auf morgen umgesetzt werden, wenn man nicht eine Aufblähung der Entgelte bzw. Personalkosten billigend in Kauf nehmen will. Anpassungen des Entgeltsystems benötigen grundsätzlich Zeit. Viel Zeit.

Heute schon wissen, welche Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie zu Problemen führen werden

Zeit für die Entgeltinventur, für die Entgeltsystemanalyse, für die Neukonzeption des Entgeltsystems, für die Verhandlungen der Betriebsparteien, für die Kommunikation der Veränderungen an die Belegschaft und für die Umsetzung der Veränderungen. Die Zeit drängt: Auch wenn das neue Entgelttransparenzgesetz erst 2026 in Kraft tritt, ist es gut zu wissen, welche Probleme, Herausforderungen und Aufgaben sich aus den Berichtspflichten und den geforderten Entgeltberichten ergeben würden, wenn…

Wenn wir das Entgeltsystem nicht jetzt verändern

Wer will sich schon als Personalleitung, als Personalmanagerin oder Personalmanager später vorwerfen lassen, dass man das Unternehmen sehenden Auges in eine schwere Krise geführt hat? Jeder im HR-Bereich Tätige weiß doch: Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland wird 2026 erfolgen. Und ja: Eine der wichtigsten Veränderungen ist die Einführung von umfassenden Berichtspflichten für Arbeitgeber gegenüber staatlichen Kontrollbehörden.

Welche Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie sind zu erwarten? Auf die Berichtspflichten geht die Entgelttransparenzrichtlinie in Artikel 9 („Berichterstattung über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“) ausführlich ein. Den Wortlaut des Artikels 9 der Entgelttransparenzrichtlinie geben wir hier ungekürzt wieder.

Artikel 9
Berichterstattung über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern


(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitgeber folgende Informationen zu ihrer Organisation gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen: a) das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle; b) das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen; c) das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle; d) das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen; e) der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten; f) der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Entgeltquartil; g) das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern bei Gruppen von Arbeitnehmern, nach dem normalen Grundlohn oder -gehalt sowie nach ergänzenden oder variablen Bestandteilen aufgeschlüsselt.

(2) Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und in jedem darauf folgenden Jahr die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

(3) Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

(4) Arbeitgeber mit 100 bis 149 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

(5) Die Mitgliedstaaten hindern Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern nicht daran, die in Absatz 1 festgelegten Informationen auf freiwilliger Basis vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des nationalen Rechts von Arbeitgebern mit weniger als 100 Arbeitnehmern verlangen, Informationen über das Entgelt vorzulegen.

(6) Die Richtigkeit der Angaben wird von der Leitungsebene des Arbeitgebers nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter bestätigt. Die Arbeitnehmervertreter haben Zugang zu den vom Arbeitgeber angewandten Methoden.

(7) Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels werden der Stelle, die mit der Aufgabe betraut ist, diese Daten gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c zu sammeln und zu veröffentlichen, mitgeteilt. Der Arbeitgeber kann die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels auf seiner Website veröffentlichen oder sie auf andere Weise öffentlich zugänglich machen.

(8) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels genannten Informationen selbst auf der Grundlage von Verwaltungsdaten wie etwa Daten, die Arbeitgeber den Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden übermitteln, zusammenstellen. Diese Informationen sind gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c zu veröffentlichen.

(9) Arbeitgeber stellen allen ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmervertretern ihrer Arbeitnehmer die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen zur Verfügung. Arbeitgeber stellen die Informationen auf Ersuchen der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung. Soweit verfügbar, sind auf Anfrage auch die Informationen der vorangegangenen vier Jahre zur Verfügung zu stellen.

(10) Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter, Arbeitsaufsichtsbehörden und Gleichbehandlungsstellen haben das Recht, von Arbeitgebern zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu allen bereitgestellten Daten, einschließlich Erläuterungen zu etwaigen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden, zu verlangen. Arbeitgeber übermitteln auf entsprechende Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort. Sind geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so haben Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern, der Arbeitsaufsichtsbehörde und/oder der Gleichbehandlungsstelle Abhilfe zu schaffen.

Es ist insbesondere der Absatz 10, der es aus Arbeitgebersicht „in sich hat“. Es werden objektive, geschlechtsneutrale Entgeltkriterien verlangt. Kann der Arbeitgeber solche Kriterien für Entgeltunterschiede nicht benennen – und das ist heute noch durchaus häufig der Fall – müssen die Entgeltunterschiede beseitigt werden. Denn „das ist historisch gewachsen“ zählt nicht zu den objektiven, geschlechtsneutralen Entgeltkriterien. Individuelles Verhandlungsgeschick auch nicht: Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2023 klargestellt (Equal Pay, Vergütungsunterschiede: Urteile des BAG).

Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie führen zur Festlegung von objektiven, geschlechtsneutralen Entgeltkriterien

In welche Richtung die Entgelthöhen dann angepasst werden müssen, wenn unter Zeitdruck Entgeltunterschiede zu beseitigen sind und Bußgelder drohen, liegt auf der Hand: Mit den gezahlten Arbeitsentgelten geht es steil nach oben. Es macht daher Sinn, schon heute Entgeltberichte für die interne Verwendung zu erstellen, auch wenn noch gar kein Berichtspflicht besteht. Das Erstellen von Berichten gemäß Entgelttransparenzrichtlinie zeigt Handlungsfelder rechtzeitig auf, um ohne Druck

  1. alle erforderlichen Entgeltanpassungen sowie
  2. alle notwendigen Veränderungen bei den für die Bestimmung des Entgelts relevanten Entgeltfaktoren und
  3. alle notwendigen Veränderungen bei den für die Entgeltentwicklung bedeutsamen Kriterien

umzusetzen.

Daher erstellen vieler unserer Kunden die Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie bereits schon heute. Mit unserer Software geschieht dies ganz einfach und auf Knopfdruck. Angesichts der Ergebnisse erarbeiten sie die Anforderungen erfüllende, aber vor allem: strategisch sinnvolle Kriterien für Entgeltfestlegung und Entgeltentwicklung.

Wir unterstützen Sie mit Analysen, Gutachten, Entgeltberatung und Umsetzung sowie
einer auf die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ausgerichteten Software.

Wenn „Kraut und Rüben“ im Bereich der gezahlten Arbeitsentgelte herrscht, besteht dringender Handlungsbedarf. Denn historisch oder sonstwie gewachsene Entgeltdifferenzen sind nicht einfach und schon gar nicht kurzfristig in eine saubere Entgeltstruktur zu überführen, ohne dass es zu einer Aufblähung der Personalkosten kommt. Zukunftsorientierte Unternehmensleitungen, Personalmanagerinnen und Personalmanager beginnen jetzt damit, sich auf die Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie vorzubereiten, nachvollziehbare Entgeltstrukturen zu schaffen, Diskriminierungsfreiheit ihrer Entgeltsysteme sicherzustellen und wirtschaftlich sinnvolle Entgeltkriterien zu definieren.

Unterstützung bei der Definition von Entgeltkriterien und der Erstellung von Berichten nach der Entgelttransparenzrichtlinie

Full-Service von Entgeltexperten oder partielle Unterstützung durch Entgelt-Profis? Die Experten des Kompetenz Centers Entgelt unterstützen Sie in jedem von Ihnen gewünschten Umfang. Beispielsweise mit einer spezialisierten Software, die Ihnen hilft, Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie zu erstellen und die Anforderungen des Entgelttransparenzgesetzes zu erfüllen. Selbstverständlich können mithilfe dieser Software auch die zur Bestimmung des Entgelts relevanten Entgeltfaktoren und die für die Entgeltentwicklung bedeutsamen Kriterien so definiert werden, dass man erzwungene Entgeltanpassungen vermeiden kann.

Erwarten Sie zudem aussagekräftige Entgelt-Analysen, hilfreiche Entgeltsystem-Gutachten, fachkundige Entgeltberatung und ergebnisorientierte Umsetzungsbegleitung. Bitte wählen Sie aus, wobei wir Sie unterstützen dürfen.

  • Entgelt-Inventur: Aufnahme aller zurzeit gezahlten Entgeltkomponenten (inkl. Benefits, variabler Vergütung etc.) und Entgeltanpassungs-Kriterien
  • Entgelt-Analyse: Analyse des derzeitigen Entgeltsystems und der Entgeltstrukturen, Identifizieren von „Ausreißern“
  • Entgelt-Beratung: Festlegen von wirtschaftlich sinnvollen und zugleich rechtlich zulässigen Entgeltkriterien und Entgeltanpassungs-Kriterien
  • Entgelt-Software: Simulation der Auswirkungen geplanter Veränderungen in Entgeltsystem, Entgeltsstruktur, Entgeltkriterien und Entgeltanpassungskriterien auf die Personalkosten; geforderte Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie auf Knopfdruck u.v.m.
  • Entgelt-Umsetzungsbegleitung: Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Kommunikation der geplanten Veränderungen an die Belegschaft, Begleitung der schrittweisen Anpassung etc.

Wenn Sie sich mit einem fachlich versierten und erfahrenen Mitarbeiter des Kompetenz Centers Entgelt über die zukunftsorientierte Gestaltung des Entgeltsystems in Ihrem Unternehmen und die Erstellung von Berichten gemäß Entgelttransparenzrichtlinie austauschen möchten, nehmen Sie bitte einfach Kontakt zu den Entgelt-Experten auf.

Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie: Weitere Infos

Entgelt | Kurz und bündig
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User-Bewertung
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Name
Kompetenz Center Entgelt
Bezeichnung
Software zur Erstellung der Berichte nach der Entgelttransparenzrichtlinie
Preis (netto) ab
EUR 4450,00
Verfügbarkeit
Available in Stock

1 Gedanke zu „Entgeltberichte gemäß Entgelttransparenzrichtlinie erstellen“

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