Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24: "(Urteil noch nicht veröffentlicht)"
Stichwort Entgeltungleichheit: Entgeltdiskriminierung, Entgeltdifferenzierung, Entgeltunterschiede, Entgeltgleichheit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24
Geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung: Ein besser verdienender Mann reicht
Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird vermutet, wenn der Arbeitgeber einem Mann, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt

Bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung? Oder reicht es für die Vermutung einer geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung aus, wenn der Arbeitgeber einem männlichen Arbeitnehmer, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2025. Und fällte ein klares Urteil.
Ein Mann, der ein höheres Entgelt erhält, reicht
Laut Bundesarbeitsgericht ist die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen für die Vermutung einer geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung nicht relevant. Es reicht, wenn der Arbeitgeber einem männlichen Arbeitnehmer ein höheres Entgelt zahlt, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.
Zu diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt – Stand 12/2025 – das Urteil noch nicht im Volltext vor. Zurzeit existieren lediglich die → Pressemitteilung des BAG und das → Sitzungsergebnis.
Bei dieser Gleichstellungsklage fordert eine Arbeitnehmerin der Führungsebene E3 der Daimler Truck AG, beim Entgelt rückwirkend mit männlichen Kollegen gleichgestellt zu werden, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Die Daimler Truck AG informiert Arbeitnehmende mithilfe eines Entgelttransparenz-Dashboards über vergleichbare Stellen und gezahlte Entgelte. Die Arbeitnehmerin bezog sich bei der Klage auf das Entgelt eines männlichen Arbeitnehmers, der sogar im Vergleich zu anderen männlichen Kollegen ein besonders hohes Entgelt bezieht.
Die Daimler Truck AG wies den Vorwurf der geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung mit folgenden Argumenten zurück: Die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer verrichten keine gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Arbeitnehmerin. Zudem sind die Entgeltunterschiede auf mangelnde Leistungen der Arbeitnehmerin zurückzuführen, weshalb ihr Entgelt sogar unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe liegt.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24) auf die Revision der Klägerin und die beschränkte Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufgehoben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Bei einer Entgeltgleichheitsklage muss keine überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vorliegen. Für die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung reicht aus, wenn der Arbeitgeber einem männlichen Arbeitnehmer ein höheres Entgelt zahlt, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen für die Vermutungswirkung nicht relevant ist.
Geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung: Weitere Infos
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